Mit Beschluss vom 17. November 2022 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2023 zu verlängern. Der Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Bislang war die Regelung bis zum 30. November 2022 befristet.
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Damit ist bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege (ohne schwere Symptomatik) die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der/des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung möglich. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Quelle: BDA
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