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Verbandsmitteilungen

Messpflicht in Radonvorsorgegebieten

Um die von erhöhten Radon-Konzentrationen betroffenen Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten zu ermitteln, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Betreiber/Inhaber von Betriebsstätten Messungen von Radon-222-Aktivitätskonzentrationen mittels einer anerkannten Messstelle durchführen müssen. Das ist verpflichtend und gilt für alle Arbeitsplätze - unabhängig von ihrer Zuordnung (gewerblich, freiberuflich, wissenschaftlich, öffentlich, sozialer Bereich). Ferner ist auch die Art der Beschäftigung irrelevant.

Darüber hinaus sind die Verantwortlichen für Arbeitsplätze verpflichtet, nicht nur die eigenen Beschäftigten, sondern auch Beschäftigte anderer Unternehmen in ihren Betriebsstätten über die Messergebnisse zu informieren und Maßnahmen zur Verringerung der Radon-Konzentration an den Arbeitsplätzen einzuleiten. Bis spätestens zum 30. Juni 2021 hätten diese Messungen begonnen werden müssen.

Da festgestellt wurde, dass sich viele Betroffene noch nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinandergesetzt haben, bat uns das Landesamt für Verbraucherschutz darum, unsere Mitglieder auf die Messverpflichtung aufmerksam zu machen.

Näheres können Sie dem Schreiben des Landesamtes entnehmen.

(Box-Bildquelle: slightly_different/Pixabay)

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