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Kurzarbeitergeld: Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit

Das Bundeskabinett hat am 24. November 2021 die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) beschlossen.
Damit wird die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, das Mindesterfordernis von 10 % und der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bis 31. März 2022 verlängert.

Ferner wird - wie von der BDA gefordert - der Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld verlängert und eine harte Abbruchkante bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch eine pauschale Erstattung in Höhe von 50 % verhindert. Beide Regelungen sollen ebenso bis zum 31. März 2022 gelten.

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet auch eine Verlängerung der durch die 3. KugÄV eingeführte Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen.

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