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Kurzarbeitergeld: Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen

Am 9. Februar 2022 wurde eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für ein Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen.

Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums hat es keine Veränderungen zum ersten Entwurf vom 31. Januar 2022 gegeben. Die Formulierungshilfe enthält demnach folgende Verlängerungen bis 30. Juni 2022:

  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
  • Erhöhtes Kurzarbeitergeld
  • Verringertes Mindesterfordernis von 10 %
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022

Ferner enthält die Formulierungshilfe die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung zur Verlängerung dieser Regelungen bis zum 30. September 2022 ermächtigt.

Die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit soll zum 31. März 2022 auslaufen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Die Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld sollen über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.

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