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Verbandsmitteilungen

Energiepreispauschale

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die häufigsten Fragen (sog. FAQ) zur Energiepreispauschale (EPP, auch bekannt als "Energiegeld") aktualisiert.

Die EPP zur Entlastung von hohen Energiepreisen in Höhe von 300 Euro soll grundsätzlich mit dem Entgelt im September ausbezahlt werden.

An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijobber) beziehen.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auszuzahlen.

Näheres können Sie den FAQs des Bundesfinanzministeriums entnehmen.

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