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Verbandsmitteilungen

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt

Bislang musste bei Erkrankung eines Beschäftigten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vierfach auf Papier ausgestellt werden. Nun wird das Verfahren sukzessive durch elektronische Meldungen ersetzt.

Ab 1. Januar 2022 können und ab 1. Juli 2022 müssen Arbeitgeber die Daten auf digitalem Weg bei den Krankenkassen abrufen.

  • Ab 1. Januar 2022 stellen Krankenkassen die AU-Bescheinigung elektronisch zum Abruf für Arbeitgeber bereit.
  • Zum 1. Juli 2022 wird der elektronische Abruf für Arbeitgeber verpflichtend.
  • Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen.

Arbeitgebern wird empfohlen, nicht bis Anfang Juli - dem für sie obligatorischen Start des eAU-Verfahrens - abzuwarten. Stattdessen ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema vertraut zu machen, denn dann bleibt genug Zeit, um die Lohnabrechnungs-Software auf den neuesten Stand zu bringen und die betriebsinternen Abläufe neu zu ordnen.

Unterdessen wird die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen über den so genannten "Datenträgeraustausch Entgeltersatzleistungen" auch weiterentwickelt. Von 2023 an sollen den Arbeitgebern auf Anfrage auch alle für die aktuelle AU relevanten Vorerkrankungszeiten mitgeteilt werden – unabhängig davon, ob diese anrechenbar sind oder nicht. Außerdem erzeugen die Krankenkassen dann automatisch Daten zum Ende der Entgeltersatzleistung für den Arbeitgeber.

Quelle: AOK PLUS

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