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Corona: Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeber erneut durch vereinfachte Stundung

Immer noch haben viele Arbeitgeber mit den Konsequenzen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Aus diesem Grund können Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale eine Stundung beziehungsweise einen Zahlungsaufschub der Beiträge für die Beitragsmonate Februar bis April 2022 beantragen. Die gestundeten Beiträge müssen Arbeitgeber dann spätestens zusammen mit den Beiträgen für den Mai 2022 nachentrichten, die am 27. Mai 2022 fällig werden.

Voraussetzung für die Gewährung einer Stundungsvereinbarung ist, dass Arbeitgeber alle zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Hilfen beantragt haben oder zeitnah beantragen werden – insbesondere die Überbrückungshilfe III Plus und IV. Diese Hilfen sind vorrangig für die Erfüllung von Beitragszahlungsverpflichtungen zu nutzen.

Gut zu wissen: Auch bereits bestehende Vereinbarungen über Ratenzahlungen aus den vergangenen Monaten, die aufgrund fehlender Liquidität nicht oder nicht vollständig erfüllt werden konnten, können an die aktuelle Situation angepasst werden.

Die Stundung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die Beschäftigungsmonate bis April 2022 erfolgt im vereinfachten Verfahren mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars.

Der Antrag kann online ausgefüllt werden, eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich. Anschließend besteht die Möglichkeit, den Antrag über das Kontaktformular an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Dazu geben Arbeitgeber ihre Daten an, wählen als Betreff "Stundung" aus und fügen den Antrag als Anhang bei.

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